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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 K 4058/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 11 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr XXXX behandelte er die am XXXXXXXX für das vierte Quartal XXXX entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung von XXXX DM als Betriebsausgabe des Streitjahres. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, es handele sich insoweit um eine Betriebsausgabe des Jahres XXXX und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXXXX einen entsprechend erhöhten Gewinn.

Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor, bei der Umsatzsteuerzahlung handele es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet worden und daher nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sei, zu dem sie wirtschaftlich gehöre. Dies sei zweifelsfrei das Jahr XXXX und nicht das Jahr XXXX. Es könne nicht sein, dass bei Ärzten die monatlichen oder quartalsweisen Abschlagszahlungen der kassenärztlichen Vereinigung, die bis zum 10. Januar eingingen, noch im alten Jahr zu versteuern seien, die ebenfalls bis zum 10. Januar geleisteten Abschlagszahlungen bei der Umsatzsteuer aber erst im Folgejahr abgesetzt werden dürften.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom XXXXXXX als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen nicht um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen seien Zahlungen, die aufgrund des ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses von vornherein wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hätten. Die Ausgaben müssten aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses für bestimmte Zeitabschnitte zu zahlen sein. Lasse das zugrunde liegende Rechtsverhältnis die Ausgaben immer wieder neu entstehen, handele es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Umsatzsteuer entstehe jedoch nach § 13 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- für jeden steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz neu und nicht aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses. Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien somit nicht als von vornherein wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren. Insoweit unterschieden sich die von den kassenärztlichen Vereinigungen zu erbringenden regelmäßigen Abschlagszahlungen, die aufgrund eines vertraglich geregelten Dauerschuldverhältnisses regelmäßig wiederkehrend geschuldet und unabhängig von der Entstehung der später abzurechnenden tatsächlichen Leistung gezahlt würden.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren Bezug nehmen. Sie meinen, die Berücksichtigung des streitigen Betrags in sei wirtschaftlich sinnvoll, da er in diesem Jahr vereinnahmt und wie ein "durchlaufender Posten" an das Finanzamt abgeführt worden sei. Die Auffassung des Beklagten, unter § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fielen nur Zahlungen, die aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses geleistet würden, entbehre zudem der gesetzlichen Grundlage.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom XXXXXXXX über Einkommensteuer für XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XXXXXXXX mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um XXXXXX gemindert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Kläger geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Gründe

Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Gericht folgt den eingehenden und zutreffenden Darlegungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom XXXXXXXX und nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug (§ 105 Abs. 5 FGO).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Kläger bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zu den durchlaufenden Posten gehören. Vielmehr sind vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge - als Teil des Leistungsentgelts oder als erstattete Vorsteuer - im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 EStG) als Betriebseinnahme zu erfassen. Verausgabte Umsatzsteuer - gezahlte Vorsteuer, an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - sind im Abflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 2 EStG) als Betriebsausgabe anzusetzen (vgl. Birk in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., EStG § 11 Anm. 100, Stichwort: Umsatzsteuer, m.w.N.). Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer ist nicht als "regelmäßig" wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren (vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, 23. Aufl., § 11 Rz. 22).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO, §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes -GKG-.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH XI R 48/05)

Ende der Entscheidung

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